Energieausweis
Die wichtigste Neuerung seit der EnEV 2007 ist sicherlich der Energieausweis. Dieser soll die Energieeffizienz eines Gebäudes für Käufer, Besitzer und Mieter transparenter und nachvollziehbarer machen, ähnlich wie beispielsweise bei Autos oder Haushaltselektrogeräten.
Dabei gibt es zwei verschiedene Arten von vorgeschriebenen Energieausweisen:
- Beim Verbrauchsenergieausweis reicht die Heizkostenabrechnung zur Erhebung der notwendigen Daten aus. Er kann daher schnell und kostengünstig erstellt werden. Dafür sind aber auch die Erkenntnisse aus dieser Erhebung begrenzt und stark vom Heizverhalten der Bewohner und Nutzer abhängig. Dementsprechend sind Verbesserungsvorschläge wenig fundiert.
- Der Bedarfsenergieausweis wird hingegen mit Hilfe eines Energiebilanzverfahrens erstellt, bei dem viele verschiedene Faktoren des Primärenergiebedarfs eines Gebäudes berücksichtigt werden. Diese Methode erlaubt eine genauere Analyse von Schwachstellen und Verbesserungs-möglichkeiten, ist aber auch deutlich teurer.
Eine Modernisierungsempfehlung muss aber bei beiden Ausweisarten enthalten sein. Die Energieausweise gelten jeweils für 10 Jahre, spätestens dann müssen sie erneuert werden.
Wann ist ein Energieausweis Pflicht?
Bei Neubauten, größeren Modernisierungen und Renovierungen (Fassaden-, Wand-, Decken-, Fenster- und Türenerneuerung nach Anlage 3 Nr 1-6 der EnEV) sowie einer Erweiterung der Nutzfläche des Gebäudes um mehr als die Hälfte ist ein Energieausweis Pflicht seit dem 01.10.2007 (es zählt die Bauantragstellung).
Ebenfalls Pflicht wird ein Energieausweis für Gebäude, in denen Behörden und sonstige öffentliche Dienstleistungsbetriebe ansässig sind, wenn diese Gebäude mehr als 1000m² Nutzfläche haben und von einer großen Anzahl von Menschen häufig besucht werden (z.B. Schulen und Krankenhäuser, aber keine Banken oder Kaufhäuser). Der Energieausweis ist hier an einer gut sichtbaren Stelle auszuhängen.
Beim Baubestand gelten je nach Nutzungsart und Baujahr unterschiedliche Fristen für die Ausweispflicht. Bei Verkauf, Neuvermietung, Verpachtung oder Leasing einer Wohnung, eines Gebäudes oder eines bebauten Grundstücks ist der Energieausweis den Interessenten „zugänglich zu machen" und spätestens „unverzüglich" dann, wenn der Interessent dies fordert. Die Fristen lauten wie folgt:
- Wohnbestand erbaut bis 31.12.1965: 01.07.2008
- Wohnbestand erbaut ab 01.01.1966: 01.01.2009
- Nichtwohnbestand: 01.07.2009
Generell von einer Ausweispflicht ausgenommen sind Baudenkmäler und kleine Gebäude mit nicht mehr als 50m² Nutzfläche.
Verbrauchs- oder Bedarfsenergieausweis?
In Neubauten ist der ausführlichere Bedarfsenergieausweis Pflicht. Die EnEV schreibt ohnehin für neue Bauvorhaben die notwendigen Untersuchungen und Berechnungen vor, sodass diese Daten für den Energieausweis genutzt werden können. Beim Baubestand gibt es verschiedene Bedingungen, bei denen ein Bedarfsenergieausweis erstellt werden muss. Dies trifft vor allem auf kleine, alte und unsanierte Gebäude zu.
Ein Bedarfsenergieausweis ist demnach Pflicht, wenn
- das Gebäude weniger als 5 Wohneinheiten hat
- der Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde
Wenn solche Gebäude allerdings dem Niveau der 1. Wärmeschutzverordnung (1. WSchV) gemäß saniert wurden, entfällt die Pflicht zur Erstellung eines Bedarfsenergieausweises.
Für alle anderen Gebäude gilt, dass die Besitzer zwischen Verbrauchs- und Bedarfsenergieausweis wählen können. Allerdings kann von der Erstellung eines Verbrauchsenergieausweises grundsätzlich abgeraten werden. Der Erkenntnisgewinn ist sehr gering und mit der nächsten Novellierung der Energieeinsparverordnung wird der einfache Verbrauchsenergieausweis weiter an Bedeutung verlieren.
Wer darf einen Energieausweis ausstellen?
In den Anhängen der EnEV 2009 sind Musterausweise vorgeschlagen, so dass die notwendigen Daten und Angaben hier eingesehen werden können.
Es werden alle bisherigen (auch freiwillig erstellten) Energieausweise nach EnEV und WSchV anerkannt. Ebenso anerkannt werden Energieausweise auf Veranlassung von Gebietskörperschaften (z.B. nach DENA).
Es sollte bei der Erstellung eines solchen Ausweises darauf geachtet werden, dass dieser alle Anforderungen der EnEV 2009 erfüllt. Die Bezeichnung „Energieausweis" oder „Energiepass" allein ist noch kein Garant dafür. Im Zweifelsfall sollte ganz im Wortlaut der Verordnung ein „Verbrauchsenergieausweis nach EnEV 2009" bzw. ein „Bedarfsenergieausweis nach EnEV 2009" verlangt werden.
In §21 EnEV 2009 werden die beruflichen Qualifikationen aufgezählt, die zur Erstellung eines Energieausweises berechtigt sind.
Dies sind zum Beispiel Hoch- und Fachhochschulabsolventen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Techn. Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau, Elektrotechnik u.a., die mindestens 2 Jahre Berufserfahrung in bau- oder anlagentechnischen Bereichen des Hochbaus oder einen Studienschwerpunkt in energiesparendem Bauen vorweisen können.
Außerdem für die Bewertung von bestehenden Wohngebäuden qualifiziert sind Handwerksmeister des bau-, ausbau- und anlagentechnischen Gewerbes, Schornsteinfeger, Hochschulabsolventen der Innenarchitektur sowie staatlich geprüfte Techniker mit entsprechenden Ausbildungsschwerpunkten.
Auf jeden Fall muss eine Fortbildung im Bereich des Energiesparenden Bauens besucht worden sein (z.B. „(Gebäude-)Energieberater") oder eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger im bau- oder anlagentechnischen Bereich des Hochbaus vorliegen.
Weitere Informationen
| Die EnEV 2009 zum Nachlesen im Netz www.enev-online.de/enev/enev_2009.htm |
| Förderung von Energiesparberatung vor Ort www.bafa.de |
| Deutsche Energie-Agentur www.dena.de |
| Energieportal EnEV-online www.enev-online.de |
| Das Energieportal www.das-energieportal.de |

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