Energieeinsparverordnung

In regelmäßigen Abständen wird die Energieeinsparverordnung (EnEV) seit 2002 novelliert.

Am 01.10.2007 trat die „EnEV 2007" in Kraft. In ihr wurden folgende Neuerungen eingeführt bzw. folgende Regelungen verschärft:

  • Verschärfung der Energetischen Mindestanforderungen für Neubauten (siehe 2.)
  • Verschärfung der Energetischen Mindestanforderungen für Modernisierung, Umbau, Ausbau und Erweiterung bestehender Gebäude (siehe 2.)
  • Regelungen für Energieausweise für Gebäude (siehe 3.)
  • Leichte Veränderungen im Bereich der Mindestanforderungen für Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie Warmwasserversorgung
  • Pflicht zur Dämmung von ungedämmten Heizungs- und Warmwasserrohren in unbeheizten Räumen
  • Pflicht zur energetischen Inspektion von Klimaanlagen (alle 10 Jahre)


Am 01.10.2009 trat die „EnEV 2009" in Kraft. In ihr wurden folgende Neuerungen eingeführt bzw. folgende Regelungen verschärft:

  • Verschärfung der Energetischen Mindestanforderungen für Neubauten um 30% (Primärenergiebedarf) bzw. 15% (Transmissionswärmeverluste)
  • Verschärfung der Energetischen Mindestanforderungen für Modernisierung, Umbau, Ausbau und Erweiterung bestehender Gebäude um 30%
  • Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke bzw. des Daches bis 2011
  • Nachrüstungspflicht für Klimaanlagen, die die Raumfeuchte verändern sollen
  • Schrittweise Verpflichtung zur Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen
  • Energieausweise für Gebäude werden teilweise verändert: sommerlicher Wärmeschutz, Beleuchtung und alternative Energieversorgung werden berücksichtigt.
  • Einführung von verpflichtenden Unternehmererklärungen bei durchgeführter Wärmedämmung oder Einbau von Klima- bzw. Heiztechnik
  • Ausweitung der Prüfpflichten für die Bezirkskaminkehrer


Mit der nächsten Energieeinsparverordnung (wahrscheinlich 2012) werden die Anforderungen weiter verschärft werden. Ebenso wie die Überführung des Erneuerbare Energien-Wärmegesetzes in entsprechende Landesgesetze wird die EnEV dafür sorgen, dass Neubauten, aber auch Altbauten immer energiesparender werden und regenerative Energien zumindest in Neubauten genutzt werden müssen. Die gleichzeitige Ausweitung der diesbezüglichen Förderprogramme begleitet diese Entwicklung.


Anforderungen für Modernisierungen von Altbauten und die Errichtung von Neubauten

Grundsätzlich wird in der Energieeinsparverordnung zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden unterschieden. Die Anforderungen an die Gebäudetypen bemessen sich dabei nach dem so genannten Primärenergiebedarf (pro m² Wohnfläche benötigte Heizenergie anhand der jeweils eingesetzten Energieträger) und den Transmissionswärmeverlusten der einzelnen Bauteile des Hauses (Wärmedurchgangswerte [U-Werte] von Außenwänden, Fenstern, Türen, Dach und Kellerdecke). Diese Messwerte werden im Vergleich zu einem Referenzgebäude berechnet.

Während bei Neubauten die Anforderungen aus der EnEV zwingend eingehalten werden müssen, kommen diese bei Bestandsbauten nur dann zum Einsatz, wenn mehr als 10% der jeweiligen Bauteilfläche geändert werden. Wird ein Anbau von mindestens 15 m² erstellt, sind für diesen ebenfalls die Anforderungen der EnEV einzuhalten.

Nachrüstpflichten bestehen bei Bestandsbauten derzeit bei Heizkesseln (vor 1978), ungedämmten Armaturen und Leitungen in unbeheizten Räumen sowie bei der Dämmung der obersten Geschossdecke bzw. des Daches. Diese Nachrüstpflichten gelten nicht, wenn die betreffenden Gebäude nicht mehr als 2 Wohneinheiten aufweisen, von denen der Besitzer eine am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat oder wenn die für die Nachrüstung notwendigen Aufwendungen nicht in einer angemessenen Frist erwirtschaftet werden können . Letzeres gilt wiederum nicht für die Pflicht zum Austausch von Heizkesseln.

Zudem gibt es erstmals Regelungen für die Außerbetriebnahme alter Nachtstromspeicherheizungen.

Neu mit der EnEV 2009 wurden die so genannten „Unternehmererklärungen" eingeführt. Gewerbetreibende, die in Bestandsgebäuden Außenbauteile oder Dämmungen einbauen bzw. Änderungen am Heizsystem durchführen, müssen dem Bauherrn schriftlich bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen der EnEV entsprechen. Der Bauherr muss diese Bestätigung mindestens 5 Jahre aufheben und auf Verlangen dem Landratsamt vorlegen.


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