Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für 2026

Die Gemeinde gibt hiermit bekannt, dass für diejenigen Grundstückseigentümer, die im Kalenderjahr 2026 keinen abweichenden schriftlichen Grundsteuerbescheid erhalten, gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 die Grundsteuer für das Jahr 2026 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt wird.

Somit tritt für die Steuerschuldner die gleiche Rechtswirkung ein als wäre ihnen ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für 2026 zugegangen. 

Wir weisen auf die dem Grundsteuerbescheid anhängende Rechtsbehelfsbelehrung hin. 

Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2026 zur Zahlung fällig.

Vorlesen