Baumschutz in Gräfelfing

Bäume in der Gemeinde Gräfelfing sind geschützt. Der Schutz ergibt sich aus der Festsetzung in den jeweiligen Bebauungsplänen für das Gemeindegebiet. Dort ist geregelt: „Bäume, vor allem Eichen, Linden, Ahorn, Ulmen, Eschen, Buchen und Waldkiefern mit einem Stammumfang ab 0,50 Metern gemessen auf einem Meter Höhe, sind zu erhalten."

Soll von dieser Festsetzung abgewichen werden, sei es bei Bauvorhaben oder unabhängig davon, muss bei der Gemeinde eine Fällgenehmigung eingeholt werden. Hierbei wird eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter der Gemeinde das Grundstück und den Baum in der Regel gemeinsam mit dem Grundstückseigentümer besichtigen. Abhängig von Vitalität, Schutzwürdigkeit, Bedeutung für das Ortsbild, Baumart, Baumumfeld und dem verbleibenden Baumbestand auf dem Grundstück wird der zur Fällung beantragte Baum schriftlich zur Fällung freigegeben.

Bei schwierigen Abwägungen, vor allem bei den oben erwähnten besonders erhaltenen Baumarten, kann abschließend auch der "Auschuss für Überörtliche Angelegenheiten und Umweltfragen" bzw. der Bauausschuss der Gemeinde über einen Fällantrag entscheiden.

Die Gemeinde Gräfelfing setzt mit dieser von ihr gewählten Vorgehensweise in Fragen bezüglich Fällung und Rückschnitt von Bäumen auf Beratung und Dialog anstelle einer Regelung per Baumschutzverordnung. Die Gemeinde bittet um Beachtung und Einhaltung dieser aufgestellten Regelungen.

Mehr Informationen finden Sie in unserer aktuellen Broschüre Baumschutz in Gräfelfing

Beratungstermine vor einer geplanten Baumfällung, aber auch unabhängig von konkret geplanten Maßnahmen, können in der Bauverwaltung, Abteilung Baumschutz, bei Dr. Lydia Brooks vereinbart werden:

Dr. Lydia Brooks
Telefon  089 / 85 82 - 10 24
Telefax 089 / 85 82 - 99 24
E-Mail l.brooks@graefelfing.bayern.de
  

Tier- und Artenschutz

Seit 2010 ist neben der reinen Fällerlaubnis auch der Tier- und Artenschutz gesondert zu beachten. In der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres sind Rodungen bzw. Fällungen von Büschen, Hecken, Gehölzen und Bäumen grundsätzlich nicht zugelassen (§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG). Ganzjährig zugelassene Ausnahmen sind fachgerechte Form- und Pflegeschnitte und Arbeiten zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.

Ausnahmen von der Verbotsfrist erteilt die Untere Naturschutzbehörde im Landratsamt München. Hier gibt es auch weitere Informationen zum Artenschutz.

Landratsamt München
Sachgebiet 4.4.3 - Naturschutz, Forstrecht und Landwirtschaftsrecht
Frankenthaler Straße 5-9
81539 München
Telefon 089 / 62 21 - 26 37
Telefax 089 / 62 21 - 44 26 37
E-Mail naturschutz@lra-m.bayern.de
Internet Natur- und Artenschutz auf der Webseite des Landratsamt München

Vorlesen